5. 5.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Weiterführung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet hat. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens und somit nicht zu prüfen ist die Frage, ob die Fremdplatzierung der Betroffenen zu Recht angeordnet bzw. bis anhin aufrechterhalten wurde.