Die mit der Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdeführenden um Aufhebung der Beistandschaft beauftragte Beiständin hat die Situation der Betroffenen in ihrer Eingabe vom 14. März 2023 (act. 5 ff. in KEMN.2023.106) umfassend erörtert und ihre Ausführungen mit Protokollen zu Standortgesprächen, aus welchen die Einschätzung weiterer Fachpersonen hervorgeht, ergänzt. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, wird der dem Entscheid zu Grunde gelegte Sachverhalt durch die Akten gestützt (vgl. E. 5.3.2 hiernach). Zusammengefasst liegt somit keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor.