4.2. Die Beschwerdeführenden hatten im vorinstanzlichen Verfahren anlässlich ihrer Anhörung vom 12. Mai 2023 (act. 23 ff. in KEMN.2023.106) die Gelegenheit, sich zum Verfahrensgegenstand zu äussern. Ihre Ausführungen wurden von der Vorinstanz zur Kenntnis genommen und in den Akten dokumentiert. Im Übrigen entsprach die Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz der Praxis und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ist daher in keiner Weise zu beanstanden. Die mit der Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdeführenden um Aufhebung der Beistandschaft beauftragte Beiständin hat die Situation der Betroffenen in ihrer Eingabe vom 14. März 2023 (act. 5 ff.