3.4. Die freigestellte Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 9. November 2023 erschöpft sich im Wesentlichen in der bereits in der Beschwerde vom 22. September 2023 dargelegten Kritik an der Beiständin sowie der Sachverhaltsschilderung aus Sicht der Beschwerdeführenden, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, soweit nachfolgend nicht darauf eingegangen wird. - 11 -