3.2.2. Aus dem von ihnen dargelegten Sachverhalt schliessen die Beschwerdeführenden, dass der Fortbestand der Beistandschaft für die Betroffene unter Würdigung der bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkte nicht nur überflüssig, sondern für die Gesundheit der Betroffenen kontraproduktiv sei (Rechtliches, Beschwerdeziffer 47).