Zudem könne die Familie die Pflege der Betroffenen auch ohne Unterstützung der Kinderspitex wahrnehmen, was von dieser auch bestätigt werde. Mit der Kinderspitex hätten sie eine sehr gute Beziehung geführt (Materielles, Beschwerdeziffer 29 und 32 lit. c sowie Beschwerdebeilage 24). Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz in E. 3.3 des angefochtenen Entscheides werde keine Übersetzung benötigt, da die Beschwerdeführerin auf Französisch und der Beschwerdeführer auf Deutsch kommunizieren - 10 -