3.2. 3.2.1. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid auf die unvollständige und sehr einseitig zu Lasten der Beschwerdeführenden verfassten Darstellungen der Beiständin. Trotz Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime habe die Vorinstanz es unterlassen, ihren Aussagen näher auf den Grund zu gehen und sie nach schriftlichen Beweismitteln zu fragen (Materielles, Beschwerdeziffer 8 bis 10). Die Beschwerdeführenden rügen somit eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Rechtliches, Beschwerdeziffer 40).