Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden der deutschen Sprache nicht mächtig seien, sodass sie im Kontakt mit den behandelnden Fachpersonen und Behörden auf eine Übersetzung angewiesen seien, die beispielsweise bei der Anmeldung von Leistungsansprüchen gegenüber der IV-Stelle und der Krankenkasse nicht immer zur Verfügung stehe. Mildere Massnahmen erschienen aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführenden nicht zielführend, weshalb es unerlässlich sei, die Beistandschaft für die Betroffene weiterzuführen (zum Ganzen vgl. E. 3.3 des angefochtenen Entscheides).