3. 3.1. Die Vorinstanz begründet die Weiterführung der Beistandschaft damit, dass seit der Fremdplatzierung der Betroffenen in der Institution O._____ zwar erfreuliche Fortschritte in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand der Betroffenen wie auch die Pflegefähigkeit der Beschwerdeführerin erzielt worden seien, nichtsdestotrotz jedoch erhebliche Zweifel bestünden, dass die Beschwerdeführenden – wie von ihnen behauptet – die Aufgaben der Beiständin ohne Weiteres selbst übernehmen könnten (act. 29 in KEMN.2023.106).