In E. 3.3 des angefochtenen Entscheides begründet die Vorinstanz im Weiteren auch die Notwendigkeit der Aufgabe, welche die Beiständin im Zusammenhang mit der Platzierung der Betroffenen wahrnimmt. Somit hat die Vorinstanz korrekterweise nicht nur über die Fortführung der mit Entscheid vom 22. November 2021 statuierten, sondern auch über die mit Entscheid vom 28. April 2022 ergänzten Aufgaben der Beiständin entschieden.