April 2022 bestätigt und aufgrund der erfolgten Platzierung der Betroffenen um eine weitere Aufgabe im Aufgabenkatalog der Beiständin erweitert. Bis auf die mit Entscheid vom 28. April 2022 statuierte Ergänzung der Aufgabe, die Betroffene bei ihrer Unterbringung zu begleiten, stimmen die Aufgabenkataloge somit überein. In E. 3.3 des angefochtenen Entscheides begründet die Vorinstanz im Weiteren auch die Notwendigkeit der Aufgabe, welche die Beiständin im Zusammenhang mit der Platzierung der Betroffenen wahrnimmt.