Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Betroffene wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom 22. November 2021 (KEMN.2021.803) als Kindesschutzmassnahme errichtet, was von der Vorinstanz sowohl im Aktenzusammenzug wie auch in E. 2.2 korrekt wiedergegeben wurde. Die errichtete Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom 28. April 2022 bestätigt und aufgrund der erfolgten Platzierung der Betroffenen um eine weitere Aufgabe im Aufgabenkatalog der Beiständin erweitert.