Daraus schliessen die Beschwerdeführenden, es liege ein Fall formeller Rechtsverweigerung vor, da die Vorinstanz nicht über die Rechtsbegehren betreffend die Geschwister der Betroffenen entschieden habe, sich im angefochtenen Entscheid auf den Inhalt der "Verfügung" vom 22. November 2021 [KEMN.2021.803] beschränke und die Entscheidung über die Rückplatzierung der Betroffenen im selben Entscheid unrechtmässig verweigere (Rechtliches, Beschwerdeziffer 33 bis 39). -7- 2.3.2. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden: