"Es [müsse] insbesondere einem Familiengericht klar sein, dass die gewichtige und einschneidende Massnahme der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht mit dem elterlichen Anspruch auf Selbstbetreuung und Schutz der Kinder vereinbar [sei]" (zum Ganzen vgl. Materielles, Beschwerdeziffer 4).