Zur Beantwortung der Frage, wie das von den Beschwerdeführenden eingegebene Rechtsmittel auszulegen sei, hätten unweigerlich die weiteren Ausführungen im Gesuch beachtet werden müssen, welche darauf abzielten, dass die Beschwerdeführenden ihre Kinder selbst betreuten und deren Gesundheit selbst schützen könnten und wollten. Spätestens hier hätte dem Familiengericht klar werden müssen, dass eine Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Beistandschaft der Betroffenen nicht mit dem Willen und dem Rechtsbegehren der Eltern vereinbar sei. "Es [müsse]