Verfahrenstechnisch könne die "Verfügung" vom 22. November 2021 folglich nicht Bezugsobjekt für das Begehren um Aufhebung der Massnahmen für die Betroffene sein. Zur Beantwortung der Frage, wie das von den Beschwerdeführenden eingegebene Rechtsmittel auszulegen sei, hätten unweigerlich die weiteren Ausführungen im Gesuch beachtet werden müssen, welche darauf abzielten, dass die Beschwerdeführenden ihre Kinder selbst betreuten und deren Gesundheit selbst schützen könnten und wollten.