2.3. 2.3.1. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz sich bei der "Klärung des Rechtsbegehrens" bezüglich der Betroffenen auf den Inhalt der "Verfügung" vom 22. November 2021 [KEMN.2021.803] beschränke. Diese "Verfügung" sei jedoch durch die spätere "Verfügung" vom 28. April 2022 [KEMN.2022.305] ersetzt worden, so dass die ursprüngliche Verfügung keine Geltung mehr haben könne. Verfahrenstechnisch könne die "Verfügung" vom 22. November 2021 folglich nicht Bezugsobjekt für das Begehren um Aufhebung der Massnahmen für die Betroffene sein.