Da der Aufgabenkatalog der Beiständin überwiegend Aufgaben enthält, die nicht in einem direkten Zusammenhang zur Fremdplatzierung stehen, gilt es die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Beistandschaft unabhängig vom Bestehen der Fremdplatzierung zu überprüfen. Der Entscheid des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nicht vom Ausgang des Verfahrens betreffend allfällige Rückplatzierung der Betroffenen abhängig. Aufgrund des fehlenden sachlichen Zusammenhangs kann durch eine Verfahrenssistierung -6-