Während es im Verfahren betreffend allfällige Rückplatzierung der Betroffenen darum geht, ob die Beschwerdeführenden die Betroffene bei sich zu Hause (selbständig) betreuen und pflegen können, ohne dass dadurch ihr Kindeswohl gefährdet wird, stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Beistandschaft für die Betroffene nach wie vor notwendig ist. Da der Aufgabenkatalog der Beiständin überwiegend Aufgaben enthält, die nicht in einem direkten Zusammenhang zur Fremdplatzierung stehen, gilt es die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Beistandschaft unabhängig vom Bestehen der Fremdplatzierung zu überprüfen.