2.1.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden stellen sich in den beiden laufenden Verfahren unterschiedliche Fragen: Während es im Verfahren betreffend allfällige Rückplatzierung der Betroffenen darum geht, ob die Beschwerdeführenden die Betroffene bei sich zu Hause (selbständig) betreuen und pflegen können, ohne dass dadurch ihr Kindeswohl gefährdet wird, stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Beistandschaft für die Betroffene nach wie vor notwendig ist.