124 Abs. 1 ZPO sich spiegelnden Beschleunigungsgebot, nach welchem ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung bzw. zügig durchzuführen ist, widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig; im Zweifel ist von ihr abzusehen (GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, N. 2 zu Art. 126 ZPO).