2.1.2. Das Gesetz nennt in Art. 126 Abs. 1 ZPO die Zweckmässigkeit als einzige Voraussetzung für die Sistierung eines Verfahrens. Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, wann eine solche Anordnung zweckmässig ist. Da eine Sistierung des Verfahrens grundsätzlich dem von Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierten sowie in Art. 124 Abs. 1 ZPO sich spiegelnden Beschleunigungsgebot, nach welchem ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung bzw. zügig durchzuführen ist, widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig;