1.3. Mit Entscheid vom 28. April 2022 (KEMN.2022.305) wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über die Betroffene mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres aufgehoben und die Betroffene per 3. Mai 2022 und bis auf Weiteres in der Institution O._____ untergebracht. Gleichzeitig wurde der Aufgabenkatalog der Beiständin dahingehend ergänzt, dass sie beauftragt wurde, die Betroffene bei der Unterbringung zu begleiten. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 (act. 1 f. in KEMN.2023.106) beantragten die Eltern dem Familiengericht Aarau: " 1. Es seien die drei Entscheide der KESB BG Aarau vom 22. November 2021 (Beilagen, Kopien) aufzuheben.