Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.75 (KE.2021.00667) Art. 90 Entscheid vom 21. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde- B._____, führerin 2 […] 1 und 2 vertreten durch MLaw Thomas Stulz, Rechtsanwalt, […] Betroffene C._____, Person […] Beiständin D._____, […] Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 19. Juni 2023 genstand Betreff Aufhebung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ und A._____ sind die verheirateten Eltern von C._____ (nachfol- gend: Betroffene), geboren am tt.mm.2021. Die Betroffene kam mit einem komplexen Herzfehler sowie dem mehrere Organe betreffenden […]-Syn- drom zur Welt (vgl. act. 1 und 8 f. in KEMN.2021.803 sowie act. 6 ff. in KEMN.2022.305). 1.2. Am 16. September 2021 reichte das Spital N._____ dem Familiengericht Aarau eine Gefährdungsmeldung ein (act. 1 f. in KEMN.2021.803). Nach- dem das Familiengericht unter anderem einen Sozialbericht bei den Sozi- alen Diensten Q._____ eingeholt (act. 10 ff. in KEMN.2021.803) und die Eltern persönlich angehört hatte (act. 50 ff. in KEMN.2021.803), wurde für die Betroffene mit Entscheid vom 22. November 2021 (KEMN.2021.803) eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 1.3. Mit Entscheid vom 28. April 2022 (KEMN.2022.305) wurde das Aufenthalts- bestimmungsrecht der Eltern über die Betroffene mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres aufgehoben und die Betroffene per 3. Mai 2022 und bis auf Weiteres in der Institution O._____ untergebracht. Gleichzeitig wurde der Aufgabenkatalog der Beiständin dahingehend ergänzt, dass sie beauftragt wurde, die Betroffene bei der Unterbringung zu begleiten. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 (act. 1 f. in KEMN.2023.106) beantragten die Eltern dem Familiengericht Aarau: " 1. Es seien die drei Entscheide der KESB BG Aarau vom 22. November 2021 (Beilagen, Kopien) aufzuheben. 2. Prozessual: Es seien wir Kindseltern zu einer persönlichen Anhörung vor der KESB vorzuladen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Nach Einholung einer Stellungnahme der Beiständin (act. 5 ff. in KEMN.2023.106) und Anhörung der Eltern (act. 23 ff. in KEMN.2023.106), erliess das Familiengericht Aarau (nachfolgend: Vorinstanz) am 19. Juni 2023 folgenden Entscheid (KEMN.2023.106): -3- " 1. Das Gesuch der Eltern B._____ und A._____ um Aufhebung der Mass- nahme für C._____, geboren am tt.mm.2021, wird abgewiesen. 2. 2.1. Die bestehende Beistandschaft gemäss Art. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____, geboren am tt.mm.2021, wird unverändert weitergeführt. 2.2. Die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern B._____ und A._____ bildet den Gegenstand eines eigenen Verfahrens. 3. Die Beiständin D._____ wird in ihrem Amt bestätigt. 4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2.3. Gegen diesen ihnen am 6. September 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhoben die Eltern (nachfolgend: Beschwerdefüh- rende) mit Eingabe vom 22. September 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragten: " 1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. 2. Es sei die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für F._____, G._____ und C._____ aufzuheben und die Beistän- din D._____ ihres Amtes zu entheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Prozessuales Rechtsbegehren 1. Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die Vorinstanz das Verfahren in Sachen Rückplatzierung C._____ (Dossier KE.2021.00667; Geschäft KEMN.2023.404) abgeschlossen hat." 2.4. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 (Postauf- gabe: 10. Oktober 2023) auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides. -4- 2.5. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 reichte die Beiständin eine Stellung- nahme ein. 2.6. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 9. November 2023 eine freigestellte Stellungnahme ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Soweit die Aufhebung der Beistandschaften für die Geschwister der Be- troffenen, G._____ und F._____, gefordert wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beistandschaften für die Geschwister bilden nicht Ge- genstand des angefochtenen Entscheides, wie die Beschwerdeführenden selbst in ihrer Beschwerde festgehalten haben (vgl. Materielles, Beschwer- deziffer 3 und 7; Formelles, Beschwerdeziffer 35). 1.3. Betreffend den Antrag um Aufhebung der Beistandschaft der Betroffenen sind die Beschwerdeführenden als Eltern gemäss Art. 450 Ziff. 1 und 2 ZGB beschwerdelegitimiert. 1.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb im Übrigen auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1. 2.1.1. In formeller Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bis die Vorinstanz das Verfahren -5- betreffend die beantragte Rückplatzierung der Betroffenen (KEMN.2023.404) abgeschlossen hat (Prozessuales Beschwerdebegeh- ren Ziffer 1). Zur Begründung bringen sie vor, die Verfahren würden "unnötigerweise" und zu ihren Lasten parallel geführt werden. Dies, obwohl sie die Abklärung desselben Sachverhalts erforderten, nämlich ob sie willens und fähig seien, die Verantwortung für die Betroffene zu übernehmen. Dabei spiele es keine Rolle, dass die beiden Angelegenheiten unterschiedliche Zeithorizonte um- fassten. Von Relevanz sei vielmehr die Frage, wie sie die Betroffene zum jetzigen Zeitpunkt in ihrer gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Ent- wicklung unterstützen könnten. Für sie mache es einen zeitlichen und fi- nanziellen Unterschied, ob sie mit zwei Prozessen oder bloss einem am Obergericht belastet würden. Zudem sei es auch für die angerufene Be- schwerdeinstanz aus Gründen der mehrfachen Beweiserhebung prozess- ökonomischer, eine allfällige Beschwerde in Sachen Aufhebung des Auf- enthaltsbestimmungsrechts gemeinsam mit der Frage der Beistandschaft zu behandeln (zum Ganzen vgl. Formelles, Beschwerdeziffer 4). 2.1.2. Das Gesetz nennt in Art. 126 Abs. 1 ZPO die Zweckmässigkeit als einzige Voraussetzung für die Sistierung eines Verfahrens. Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, wann eine solche Anordnung zweckmässig ist. Da eine Sistierung des Verfahrens grundsätzlich dem von Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierten sowie in Art. 124 Abs. 1 ZPO sich spie- gelnden Beschleunigungsgebot, nach welchem ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung bzw. zügig durchzuführen ist, widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig; im Zweifel ist von ihr abzusehen (GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, N. 2 zu Art. 126 ZPO). 2.1.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden stellen sich in den beiden laufenden Verfahren unterschiedliche Fragen: Während es im Ver- fahren betreffend allfällige Rückplatzierung der Betroffenen darum geht, ob die Beschwerdeführenden die Betroffene bei sich zu Hause (selbständig) betreuen und pflegen können, ohne dass dadurch ihr Kindeswohl gefährdet wird, stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Beistandschaft für die Betroffene nach wie vor notwendig ist. Da der Aufgabenkatalog der Beiständin überwiegend Aufgaben enthält, die nicht in einem direkten Zu- sammenhang zur Fremdplatzierung stehen, gilt es die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Beistandschaft unabhängig vom Bestehen der Fremdplatzierung zu überprüfen. Der Entscheid des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens ist somit nicht vom Ausgang des Verfahrens betref- fend allfällige Rückplatzierung der Betroffenen abhängig. Aufgrund des feh- lenden sachlichen Zusammenhangs kann durch eine Verfahrenssistierung -6- weder eine mehrfache Beweiserhebung noch ein zusätzlicher Zeitaufwand gespart werden. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerde- verfahrens ist daher mangels Zweckmässigkeit abzuweisen. 2.2. In Ergänzung der mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen stellen die Beschwerdeführenden diverse Beweisanträge. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, ist der relevante Sachverhalt insbesondere in diversen Fachbe- richten umfangreich und umfassend dokumentiert. Weder wird in der Be- schwerde begründet, noch ist ersichtlich, inwiefern die beantragten Beweis- abnahmen geeignet sind, den Beschwerdeentscheid zu beeinflussen. Auf die Abnahme der beantragten Beweise ist daher in antizipierter Beweiswür- digung zu verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). 2.3. 2.3.1. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz sich bei der "Klärung des Rechtsbegehrens" bezüglich der Betroffenen auf den In- halt der "Verfügung" vom 22. November 2021 [KEMN.2021.803] be- schränke. Diese "Verfügung" sei jedoch durch die spätere "Verfügung" vom 28. April 2022 [KEMN.2022.305] ersetzt worden, so dass die ursprüngliche Verfügung keine Geltung mehr haben könne. Verfahrenstechnisch könne die "Verfügung" vom 22. November 2021 folglich nicht Bezugsobjekt für das Begehren um Aufhebung der Massnahmen für die Betroffene sein. Zur Beantwortung der Frage, wie das von den Beschwerdeführenden eingege- bene Rechtsmittel auszulegen sei, hätten unweigerlich die weiteren Aus- führungen im Gesuch beachtet werden müssen, welche darauf abzielten, dass die Beschwerdeführenden ihre Kinder selbst betreuten und deren Ge- sundheit selbst schützen könnten und wollten. Spätestens hier hätte dem Familiengericht klar werden müssen, dass eine Beschränkung des Verfah- rens auf die Frage der Beistandschaft der Betroffenen nicht mit dem Willen und dem Rechtsbegehren der Eltern vereinbar sei. "Es [müsse] insbeson- dere einem Familiengericht klar sein, dass die gewichtige und einschnei- dende Massnahme der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht mit dem elterlichen Anspruch auf Selbstbetreuung und Schutz der Kinder vereinbar [sei]" (zum Ganzen vgl. Materielles, Beschwerdeziffer 4). Daraus schliessen die Beschwerdeführenden, es liege ein Fall formeller Rechtsverweigerung vor, da die Vorinstanz nicht über die Rechtsbegehren betreffend die Geschwister der Betroffenen entschieden habe, sich im an- gefochtenen Entscheid auf den Inhalt der "Verfügung" vom 22. November 2021 [KEMN.2021.803] beschränke und die Entscheidung über die Rück- platzierung der Betroffenen im selben Entscheid unrechtmässig verweigere (Rechtliches, Beschwerdeziffer 33 bis 39). -7- 2.3.2. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden: Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Betroffene wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom 22. November 2021 (KEMN.2021.803) als Kindesschutzmassnahme errichtet, was von der Vorinstanz sowohl im Aktenzusammenzug wie auch in E. 2.2 korrekt wie- dergegeben wurde. Die errichtete Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom 28. Ap- ril 2022 bestätigt und aufgrund der erfolgten Platzierung der Betroffenen um eine weitere Aufgabe im Aufgabenkatalog der Beiständin erweitert. Bis auf die mit Entscheid vom 28. April 2022 statuierte Ergänzung der Aufgabe, die Betroffene bei ihrer Unterbringung zu begleiten, stimmen die Aufgaben- kataloge somit überein. In E. 3.3 des angefochtenen Entscheides begrün- det die Vorinstanz im Weiteren auch die Notwendigkeit der Aufgabe, wel- che die Beiständin im Zusammenhang mit der Platzierung der Betroffenen wahrnimmt. Somit hat die Vorinstanz korrekterweise nicht nur über die Fort- führung der mit Entscheid vom 22. November 2021 statuierten, sondern auch über die mit Entscheid vom 28. April 2022 ergänzten Aufgaben der Beiständin entschieden. Im Übrigen hat die Vorinstanz mit den ebenfalls am 19. Juni 2023 je separat erlassenen Entscheiden die Kindesschutzmassnahmen für G._____ (KEMN.2023.105) und F._____ (KEMN.2023.104) aufgehoben und somit in je separaten Verfahren über die Massnahmen aller Geschwister ent- schieden (vgl. E. 1.2.2. hievor). Da sich der angefochtene Entscheid wie vorgängig ausgeführt nicht wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht auf den Entscheid vom 22. November 2021 (KEMN.2021.803) "be- schränkt" und es im zulässigen Ermessen der Vorinstanz steht, ob für den Antrag um Aufhebung der Fremdplatzierung ein separates Verfahren eröff- net wird oder nicht, liegt kein Fall einer Rechtsverweigerung vor. 3. 3.1. Die Vorinstanz begründet die Weiterführung der Beistandschaft damit, dass seit der Fremdplatzierung der Betroffenen in der Institution O._____ zwar erfreuliche Fortschritte in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand der Be- troffenen wie auch die Pflegefähigkeit der Beschwerdeführerin erzielt wor- den seien, nichtsdestotrotz jedoch erhebliche Zweifel bestünden, dass die Beschwerdeführenden – wie von ihnen behauptet – die Aufgaben der Bei- ständin ohne Weiteres selbst übernehmen könnten (act. 29 in KEMN.2023.106). Wie sich bereits seit Beginn der Massnahmen gezeigt habe, seien die Beschwerdeführenden gegenüber behördlichen Massnah- men und Empfehlungen seitens Fachpersonen kritisch eingestellt und hiel- ten Weisungen nicht ein. Aus dem Protokoll ihrer Anhörung sowie des Kli- -8- entengesprächs in der Institution O._____ (act. 15 in KEMN.2023.106) er- gebe sich, dass die Beschwerdeführenden sich nicht im Klaren darüber seien, was es rund um den Aufenthalt der Betroffenen in der Institution O._____, die medizinische Behandlung und die Therapien alles zu organi- sieren und koordinieren gebe. Die Beiständin übernehme eine wichtige Funktion, in dem sie für die Finanzierung der ausserkantonalen Platzierung sowie diverser Hilfsmittel und Therapien sorge (act. 9 sowie 28 f. in KEMN.2023.106), bei regelmässigen Standortgesprächen vor Ort sei und sich um die Anwesenheit einer Übersetzung kümmere (act. 9 in KEMN.2023.106). Zudem seien in der Vergangenheit Interventionen durch die Beiständin notwendig gewesen, da es zu Unstimmigkeiten zwischen den Beschwerdeführenden und Drittstellen (Institution O._____ und Kin- derspitex) gekommen sei (act. 9 f. in KEMN.2023.106). Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden der deutschen Sprache nicht mächtig seien, so- dass sie im Kontakt mit den behandelnden Fachpersonen und Behörden auf eine Übersetzung angewiesen seien, die beispielsweise bei der Anmel- dung von Leistungsansprüchen gegenüber der IV-Stelle und der Kranken- kasse nicht immer zur Verfügung stehe. Mildere Massnahmen erschienen aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführenden nicht ziel- führend, weshalb es unerlässlich sei, die Beistandschaft für die Betroffene weiterzuführen (zum Ganzen vgl. E. 3.3 des angefochtenen Entscheides). 3.2. 3.2.1. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid auf die unvollständige und sehr einseitig zu Lasten der Beschwerdeführenden verfassten Darstellungen der Beistän- din. Trotz Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime habe die Vorinstanz es unterlassen, ihren Aussagen näher auf den Grund zu gehen und sie nach schriftlichen Beweismitteln zu fragen (Materielles, Beschwer- deziffer 8 bis 10). Die Beschwerdeführenden rügen somit eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Rechtliches, Beschwer- deziffer 40). Den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ergänzen sie aus ihrer Sicht in umfangreichen Ausführungen im Wesentlichen zu- sammengefasst wie folgt: Zwar sei es korrekt, dass sie mangels Verständnisses der Situation anfäng- lich Widerstand geleistet hätten. Zwischenzeitlich sei das Einvernehmen mit dem fallführenden Arzt des Spitals N._____ jedoch sehr gut und es habe gegenseitiges Vertrauen aufgebaut werden können (Materielles, Be- schwerdeziffer 12). Gemäss dem Protokoll des runden Tisches vom 21. November 2022 (Beschwerdebeilage 4) werde der Beschwerdeführerin die Übernahme der Pflege der Betroffenen von der Kinderfachärztin zuge- traut (Materielles, Beschwerdeziffer 13 f.). Im Weiteren bestätige das Pro- tokoll, dass die administrativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Krankenkasse und der IV, wie in jedem anderen Fall auch, hauptsächlich -9- über das medizinische Personal gesteuert werde (Materielles, Beschwer- deziffer 14 sowie Beschwerdeziffer 32 lit. b). Die Korrespondenz betreffend die audiopädagogische Betreuung der Betroffenen (Beschwerdebeilagen 5 f.) zeige zudem, dass es vor allem sie seien, die sich für eine intensive Therapie und gute Entwicklung der Betroffenen einsetzten (Materielles, Be- schwerdeziffer 15 bis 17). Eine Weiterführung der Unterstützung durch Pro Infirmis sei durch die Intervention der Beiständin unterbunden worden (Ma- terielles, Beschwerdeziffer 18 sowie Beschwerdebeilage 7 f.). Gemäss Schreiben des fallführenden Arztes des Spitals N._____ an die Beschwer- deführerin vom 14. Februar 2023 (Beschwerdebeilage 9) würden ihnen gute bis sehr gute pflegerische Kompetenzen zugesprochen und es werde ihnen attestiert, dass sie sich zum richtigen Zeitpunkt medizinische Hilfe holen könnten und schon mehrfach geholt hätten (Beschwerdeziffer 19 f.). Auch seien sie es gewesen, die sich beharrlich für eine Low-Vision Thera- pie der Betroffenen eingesetzt hätten (Materielles, Beschwerdeziffer 22 so- wie Beschwerdebeilage 11 bis 15). Da die Beiständin "aus unerklärlichen Gründen" auf das bestehende Setting in der Institution O._____ bestehe, könne zudem die dringend benötigte Physiotherapie nicht intensiviert wer- den (Materielles, Beschwerdeziffer 23 sowie Beschwerdebeilagen 16). Die Beiständin habe es nicht geschafft, ein Vertrauensverhältnis zu ihnen auf- zubauen; sie sei denn auch die einzige Fachperson, die sich über die Zu- sammenarbeit mit ihnen beschwere (Materielles, Beschwerdeziffer 24 und 32 lit. d sowie Beschwerdebeilage 7). Ihre kritische Einstellung gegenüber der Institution O._____ sei im Weiteren auf einen für die Betroffene lebens- gefährlichen Vorfall, anlässlich welchem die Mitarbeitenden der Institution O._____ ihre Magensonde falsch platziert hätten, auf die Tatsache, dass die Betroffene während sechs Monaten in der Institution O._____ keine Lo- gopädie erhalten habe, sowie auf den grossen Aufwand, der für sie auf- grund der Platzierung in der Institution O._____ bestehe, zurückzuführen. Es gebe einen Konflikt zwischen der Platzierung und der gesundheitlichen und persönlichen Entwicklung der Betroffenen, welchen die Beiständin zu verantworten habe, weil sie zu lange am Setting in der Institution O._____ festgehalten habe bzw. festhalte (Materielles, Beschwerdeziffer 24 f. sowie Beschwerdebeilage 7 und 20 f.). Die Kündigung der Kinderspitex sei er- folgt, da die Betroffene künftig am Montag eine Audiopädagogik erhalten solle und die Spitexbegleitung für sie an einem anderen Wochentag nicht organisierbar sei. Zudem könne die Familie die Pflege der Betroffenen auch ohne Unterstützung der Kinderspitex wahrnehmen, was von dieser auch bestätigt werde. Mit der Kinderspitex hätten sie eine sehr gute Beziehung geführt (Materielles, Beschwerdeziffer 29 und 32 lit. c sowie Beschwerde- beilage 24). Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz in E. 3.3 des angefochtenen Entscheides werde keine Übersetzung benötigt, da die Beschwerdeführe- rin auf Französisch und der Beschwerdeführer auf Deutsch kommunizieren - 10 - könnten. Da sie zwischenzeitlich selbst die Verantwortung für die Gesund- heit der Betroffenen hätten übernehmen können, bestehe seit geraumer Zeit kein Bedarf für Standortgespräche und bei Bedarf könnten sie sich ohne Hilfe der Beiständin arrangieren. Im Weiteren seien sie bestens ver- netzt und erhielten in ihrem Umfeld Unterstützung (Materielles, Beschwer- deziffer 32 lit. a und f). 3.2.2. Aus dem von ihnen dargelegten Sachverhalt schliessen die Beschwerde- führenden, dass der Fortbestand der Beistandschaft für die Betroffene un- ter Würdigung der bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungs- wissenschaftlichen Gesichtspunkte nicht nur überflüssig, sondern für die Gesundheit der Betroffenen kontraproduktiv sei (Rechtliches, Beschwerde- ziffer 47). 3.3. Die Beiständin führt in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 zusam- mengefasst aus, dass sich der Gesundheitszustand der Betroffenen zuse- hends stabilisiere und die Beschwerdeführerin in der Lage sei, die pflege- rischen Leistungen zu übernehmen. Aufgrund ihrer komplexen Gesund- heitssituation werde die Betroffene auch in Zukunft auf intensive medizini- sche und therapeutische Begleitung angewiesen sein. Die Koordination der verschiedenen Therapien werde von den Mitarbeitenden der Institution O._____ unter Mitarbeit der behandelnden Kinderärztin übernommen, wo- bei für die Neuaufgleisung und Finanzierung von Therapieangeboten je- weils inner- und ausserkantonale Abklärungen notwendig gewesen seien. Aufgrund der ausserfamiliären Platzierung, der hohen Komplexität des Fal- les (hoher Therapie-, Förder- und Betreuungsbedarf der Betroffenen auf- grund ihrer gesundheitlichen Situation sowie Koordinationserfordernis) und der teilweise mangelnden Kooperationsbereitschaft der Eltern für eine kon- struktive und konstante Zusammenarbeit mit den involvierten Fachperso- nen sei aus fachlicher Sicht die Weiterführung der Beistandschaft zu emp- fehlen. 3.4. Die freigestellte Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 9. Novem- ber 2023 erschöpft sich im Wesentlichen in der bereits in der Beschwerde vom 22. September 2023 dargelegten Kritik an der Beiständin sowie der Sachverhaltsschilderung aus Sicht der Beschwerdeführenden, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, soweit nachfolgend nicht darauf eingegangen wird. - 11 - 4. 4.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB erforscht die Kindes- schutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Hierzu zieht sie die er- forderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise, wo- bei sie eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen kann (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB). 4.2. Die Beschwerdeführenden hatten im vorinstanzlichen Verfahren anlässlich ihrer Anhörung vom 12. Mai 2023 (act. 23 ff. in KEMN.2023.106) die Gele- genheit, sich zum Verfahrensgegenstand zu äussern. Ihre Ausführungen wurden von der Vorinstanz zur Kenntnis genommen und in den Akten do- kumentiert. Im Übrigen entsprach die Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz der Praxis und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmun- gen und ist daher in keiner Weise zu beanstanden. Die mit der Stellung- nahme zum Gesuch der Beschwerdeführenden um Aufhebung der Bei- standschaft beauftragte Beiständin hat die Situation der Betroffenen in ihrer Eingabe vom 14. März 2023 (act. 5 ff. in KEMN.2023.106) umfassend er- örtert und ihre Ausführungen mit Protokollen zu Standortgesprächen, aus welchen die Einschätzung weiterer Fachpersonen hervorgeht, ergänzt. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, wird der dem Entscheid zu Grunde gelegte Sachverhalt durch die Akten gestützt (vgl. E. 5.3.2 hiernach). Zu- sammengefasst liegt somit keine unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts vor. 5. 5.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Weiterführung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet hat. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens und somit nicht zu prüfen ist die Frage, ob die Fremdplatzierung der Betroffenen zu Recht angeordnet bzw. bis anhin aufrechterhalten wurde. 5.2. Wie die Beschwerdeführenden in ihren rechtlichen Ausführungen korrekt darlegen (Rechtliches, Beschwerdeziffer 42), stellt die unveränderte Wei- terführung der angeordneten Beistandschaft eine Kindesschutzmass- nahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 308 Abs. 1 ZGB kann die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen, der die El- tern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt, wenn es die Verhältnisse erfor- dern. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB kann sie dem Beistand besondere Be- fugnisse übertragen. Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kin- desschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit - 12 - eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes (BGE 108 II 372 E. 1), wel- cher nicht durch die Eltern und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Grund- satz der Geeignetheit; BGE 140 III 241 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3; 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2016 vom 15. Juni 2016 E. 3.3.1). Die Kindesschutzbehörden sind damit zur Zurück- haltung aufgerufen, sofern die Eltern einer Kindeswohlgefährdung effektiv begegnen. Kindesschutzmassnahmen orientieren sich stets am Wohl des Kindes und sind in die Zukunft gerichtet. Der Kindesschutz verlangt daher ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022, N. 5 zu Art. 307 ZGB). Eine Weiterführung der Beistandschaft für die Betroffene ist somit auch unter diesem Aspekt zu prüfen. 5.3. 5.3.1. Einleitend gilt es festzuhalten, dass insbesondere aus den Eingaben der Beschwerdeführenden hervorgeht, dass diese mit der Fremdplatzierung der Betroffenen nicht (mehr) einverstanden sind. Offensichtlich sehen sie die Beiständin als verantwortlich dafür, dass die Betroffene nach wie vor fremdplatziert ist, was zu einer weiteren Belastung der ohnehin schon an- gespannten Zusammenarbeit führt. Dabei scheinen die Beschwerdefüh- renden zu verkennen, dass es in der Kompetenz des Familiengerichts und nicht in der Verantwortung der Beiständin liegt, über die Platzierung der Betroffenen zu entscheiden. Die Argumentation der Beschwerdeführen- den, die Beistandschaft schade der Entwicklung der Betroffenen, da die Beiständin aus nicht nachvollziehbaren Gründen am aktuellen Setting in der Institution O._____ festhalte, zielt somit ins Leere. 5.3.2. Unbestritten ist, dass die Betroffene aufgrund des […]-Syndroms an einer komplexen und gravierenden körperlichen Einschränkung leidet, sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Monaten erfreulicherweise stabilisiert hat und die Beschwerdeführerin sich die für die Pflege der Betroffenen not- wendigen Fähigkeiten aneignen konnte (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Entscheides sowie Stellungnahme der Beiständin vom 27. Oktober 2023, S. 3). Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass trotz der beschriebenen Fort- schritte das Koordinationsbedürfnis betreffend die gesundheitliche Versor- gung der Betroffenen gross ist und auch in Zukunft Behandlungen und Ein- griffe notwendig sein werden (vgl. insbesondere Beschwerdebeilage 3). So - 13 - führte die Sozialarbeiterin des Spitals N._____ bereits in der Gefährdungs- meldung vom 16. September 2021 (act. 1 f. in KEMN.2021.803) aus, dass die Familie nach einer Rückkehr der Betroffenen nach Hause dringend Un- terstützung benötige und eine externe Stelle die Unterstützungsmassnah- men koordinieren und die Finanzierung gewährleisten sollte. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die Situation dahingehend verändert hat, dass die Beschwerdeführenden künftig auf keine Unterstützung mehr angewiesen wären. Die Beiständin stellt nicht in Abrede, dass die Koordination der verschiedenen Behandlungen grund- sätzlich über die Institution O._____, unter Mitwirkung der behandelnden Kinderärztin, läuft (vgl. act. 9 in KEMN.2023.106 sowie Stellungnahme der Beiständin vom 27. Oktober 2023, S. 3). Ihre Ausführungen sowie die Pro- tokolle in den Akten zeigen jedoch, dass sie den Überblick über die ver- schiedenen Behandlungen wahrt und regelmässig an Standortgesprächen teilnimmt (vgl. bspw. act. 11 ff. und 15 f. in KEMN.2023.106 sowie Be- schwerdebeilage 3). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass bei einer all- fälligen Rückkehr der Betroffenen nach Hause, davon auszugehen ist, dass die Koordination über die Institution O._____ wegfallen würde. Das Aufglei- sen der Behandlungen im Kanton Aargau wäre wohl mit einem zusätzlichen organisatorischen Aufwand verbunden. Im Weiteren ist es aufgrund der Komplexität der gesundheitlichen Einschränkung der Betroffenen und ihrer wiederholten Behandlung im Spital N._____ nicht ausgeschlossen, dass auch bei einer Rückkehr zu den Eltern ausserkantonale Behandlungen und damit verbunden komplizierte Abklärungen betreffend die Finanzierung notwendig wären. Die Beschwerdeführerin führte an ihrer Anhörung vom 12. Mai 2023 selbst aus, dass die Beiständin "alles" organisiere (act. 29 in KEMN.2023.106). Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführen- den, dass die administrativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kran- kenkasse und der IV hauptsächlich über das medizinische Personal ge- steuert würden, überzeugen nicht, da zur Geltendmachung sozialversiche- rungsrechtlicher Ansprüche stets ein Mitwirken der anspruchsberechtigten Personen notwendig ist. Dem Protokoll des runden Tisches vom 21. No- vember 2022 (Beschwerdebeilage 4 bzw. act. 11 ff. in KEMN.2023.106) lässt sich sodann lediglich entnehmen, dass die IV-Anmeldung durch die behandelnde Kinderärztin erfolgt ist. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass die Kinderärztin sämtliche Abklärungen und administrative Handlun- gen zur Geltendmachung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche über- nimmt und entsprechende Entscheide überprüft, was aktuell durch die Bei- ständin erfolgt (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 27. Oktober 2023, S. 2). Aus der Stellungnahme der Beiständin vom 14. März 2023 ergibt sich sodann, dass auch die Beiständin schon einen Antrag auf Verlängerung der IV-Leistungen gestellt hat (vgl. act. 9 in KEMN.2023.106). Zudem ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des medizinischen Personals, die Eltern admi- nistrativ zu unterstützen. Dass die Beschwerdeführenden auf eine solche Unterstützung angewiesen sind, zeigt insbesondere das Schreiben vom 31. Mai 2022 (act. 65 in KEMN.2022.305), mit welchem die Beiständin die - 14 - Beschwerdeführenden anweisen musste, die bis dato nicht unterschriebe- nen Dokumente (darunter unter anderem die Kostengutsprache für die künstliche Ernährung, Mietverträge für Geräte von […], eine Vollmacht im IV-Verfahren und ein direkt von der Physiotherapeutin erhaltenes Anmel- deformular für die Physiotherapie) unterzeichnet zurückzusenden. Die von der Beiständin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 ein- gereichten Unterlagen zeigen im Weiteren, dass die SVA die Verfügungen der Beiständin zustellt. Der Umstand, dass auch die Beschwerdeführenden gemäss ihren eigenen Ausführungen die Verfügungen prüfen und sich bei Bedarf Hilfe holen, ändert nichts an ihrem diesbezüglich bestehenden Un- terstützungsbedarf. Insbesondere legen die Beschwerdeführenden nicht dar, wer (ausser dem medizinischen Personal) sie in administrativer Hin- sicht unterstützen und die bisher von der Beiständin übernommenen Auf- gaben ausführen könnte. Inhaltlich nicht nachvollziehbar ist sodann die Behauptung der Beschwer- deführenden, dass die Beiständin schuld an der gescheiterten Unterstüt- zung durch die Pro Infirmis sei. Den Beschwerdeführenden steht es selbst- verständlich frei, sich betreffend die Angelegenheiten, welche nicht in den Aufgabenbereich der Beiständin fallen, ergänzend von der Pro Infirmis un- terstützen zu lassen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden lässt sich den Ak- ten im Weiteren entnehmen, dass es in der Vergangenheit nicht nur zu Problemen in der Zusammenarbeit mit der Beiständin, sondern auch mit weiteren Fachpersonen kam. So gestaltete sich offenbar auch die Koope- ration zwischen den Beschwerdeführenden und der Gemeinde Q._____ schwierig (vgl. hierzu act. 5 in KEMN.2021.803). Gemäss Sozialbericht vom 18. Oktober 2021 ist den beteiligten Sozialarbeitenden aufgefallen, dass sich die Beschwerdeführenden in Gesprächen zwar kooperativ zeig- ten, sich aber anschliessend nicht an Abmachungen hielten. Zudem habe der Beschwerdeführer eine bestimmte Idee, wie seine Familie unterstützt werden solle und könne nicht darauf eingehen, was Fachpersonen für seine Kinder empfehlen würden (act. 13 in KEMN.2021.803). Die Probleme in der Zusammenarbeit führten dazu, dass die Beistandschaft nicht vom Sozialdienst Q._____ geführt werden konnte, sondern mit der Organisation M._____ GmbH ein privater Anbieter mit der Mandatsführung beauftragt werden musste (vgl. act. 14 in KEMN.2021.803). Auch die Zusammenar- beit mit dem Spital N._____ funktionierte in der Vergangenheit nicht immer reibungslos, gaben die Beschwerdeführenden zuweilen keine Rückmel- dung und haben sich nicht an Abmachungen gehalten (vgl. act. 43 in KEMN.2022.305). Wie die Beschwerdeführenden selbst ausführen, zeigen sie auch gegenüber der Institution O._____ eine kritische Haltung (vgl. E. 3.2.1 hiervor sowie act. 10 in KEMN.2023.106). Nicht nachvollzieh- bar ist die Ausführung, diese sei durch einen konkreten Vorfall begründet. Den Akten lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Institution O._____ den - 15 - Beschwerdeführer seit Beginn an als sehr fordernd, kritisch und misstrau- isch erlebt hat (act. 59 in KEMN.2022.305). Im Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit mehrfach Unterstützungsangebote einseitig und ohne Rücksprache mit den Fachpersonen abgebrochen haben. So wurden geplante Kontakte mit der Mütter- und Väterberatung im Jahr 2018 und 2019 nach drei bis vier Beratungen nicht mehr wahrgenommen oder als unnötig deklariert und die geäusserte Empfehlung nicht umgesetzt (act. 19 in KEMN.2021.803). Zu- dem konnten die beiden älteren Kinder nicht mehr in der Kindertagesstätte fremdbetreut werden, da die Beschwerdeführenden sich weigerten, ein So- zialhilfegesuch zu stellen (vgl. act. 53 in KEMN.2021.803). Auch die dies- bezüglich von der Vorinstanz angeordnete Weisung wurde in der Folge nicht umgesetzt (vgl. act. 24 f. in KEMN.2023.106) bzw. deren Notwendig- keit von den Beschwerdeführenden explizit bestritten (act. 2 in KEMN.2023.106). Schliesslich wurde auch die Unterstützung durch die Kinderspitex ohne Rücksprache mit den Fachpersonen einseitig durch die Beschwerdeführenden beendet (vgl. Beschwerdebeilage 24). Auch wenn die Beschwerdeführenden im Hinblick auf die schrittweise Ausweitung der Aufenthalte der Betroffenen zu Hause gut mitzuwirken scheinen (vgl. insb. act. 15 in KEMN.2023.106), kann aufgrund der Erfahrungen in der Vergan- genheit nicht ausgeschlossen werden, dass die Kooperationsbereitschaft wieder abbrechen könnte. Zusammengefasst erscheint die Beistandschaft nach wie vor notwendig, damit die bedarfsgerechte Behandlung der Betroffenen sichergestellt wer- den kann. Insbesondere da es den Beschwerdeführenden in der Vergan- genheit schwer fiel, sich auf ambulante Entlastungsdienste einzulassen (vgl. act. 3 in KEMN.2022.305 sowie act. 25 in KEMN.2023.106), und da weder erkennbar ist, noch die Beschwerdeführenden substantiiert darlegen konnten, wo sie die notwendige Unterstützung im Rahmen eines freiwilligen Settings erhalten könnten, sind aktuell keine milderen Massnahmen er- sichtlich. 5.3.3. Wie dargelegt, verlangt der Kindesschutz nach einem vorausschauenden Handeln der Behörde. Kindeswohlgefährdungen sollen möglichst präventiv angewendet werden. Mit Blick auf die gesamte Vorgeschichte sind die Be- fürchtungen der Vorinstanz einer Kindeswohlgefährdung der Betroffenen bei fehlender Unterstützung der Beschwerdeführenden nachvollziehbar und die Weiterführung der Beistandschaft zweck- und verhältnismässig. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit der Beistand- schaft von der Vorinstanz laufend zu prüfen ist. Voraussetzung für eine - 16 - Aufhebung der Beistandschaft ist insbesondere eine anhaltend gut funktio- nierende Kooperation der Beschwerdeführenden mit den verschiedenen Fachpersonen zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Betreuung und me- dizinischen Versorgung der Betroffenen. Hierzu ist auch eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Beiständin unabdingbar. 6. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Pro- zesskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden den Be- schwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.