4.8. 4.8.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer das männliche Geschlecht der Besuchsbegleitperson der Betroffenen und bringt im Wesentlichen vor, - 11 - man setze die Betroffenen dadurch der Gefahr eines Übergriffs der Begleitperson aus (vgl. Beschwerde S. 23 f).