4.7. 4.7.1. Der Beschwerdeführer zweifelt zum einen an der Aussage der Beiständin in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2023, dass sich die Betroffenen nicht konkret an den Beschwerdeführer erinnern könnten, da gemäss der Forschung die Erinnerung eines Kindes frühestens im Alter von drei Jahren einsetze (vgl. act. 16 in KEMF.2023.16; Beschwerde S. 17). Zum anderen bemängelt er auch deren Aussage, wonach das Setting, in welchem die Besuche stattfänden, auch wenn es ohne Trennscheibe sein werde, nicht wirklich kindsgerecht sei (vgl. act. 17 f. in KEMF.2023.16). Der Besuchsraum im Gefängnis sei schön und kindergerecht mit vielen Spielsachen eingerichtet (vgl. Beschwerde S. 22).