Mit Blick auf den unsicheren Haftstatus des Beschwerdeführers erscheint auch die Dauer zwischen der Versetzung des Beschwerdeführers in den Normalvollzug am 9. März 2023 und dem Beginn der Aufgleisung der Besuchskontakte am 11. April 2023 nicht unverhältnismässig lang. Eine grobe Nachlässigkeit der Beiständin lässt sich nicht feststellen.