Am 28. März 2023 wurde die Beiständin darüber von der für den Beschwerdeführer im Gefängnis zuständigen Sozialarbeiterin informiert. Gemäss der Beiständin wurde durch die Sozialarbeiterin ebenfalls mitgeteilt, dass seitens des Gefängnisses kein übereilter Handlungsbedarf beim Aufgleisen der Besuchskontakte bestehe, da für die Gefängnisleitung der definitive Verbleib im Normalvollzug noch unklar resp. eine Verschärfung der Haftbedingungen nicht auszuschliessen sei. Nachdem seitens der JVA Z.___