4.6.2. Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Verlegung auf die Abteilung G._____ und der daraus resultierenden Konsequenzen für das Besuchsrecht zwischen ihm und den Betroffenen, namentlich die Sistierung des Besuchsrechts, durch seine Handlungen alleine zu verantworten hat. Diese Verzögerung bei der Aufgleisung der Besuchskontakte kann nicht der Beiständin angelastet werden. Der Beschwerdeführer wurde am 9. März 2023 in den Normalvollzug verlegt. Am 28. März 2023 wurde die Beiständin darüber von der für den Beschwerdeführer im Gefängnis zuständigen Sozialarbeiterin informiert.