_ verbleibt (vgl. act. 5 in KEKV.2022.70). Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, war unter diesen Umständen eine wöchentliche Erkundigung der Beiständin nach dem Haftstatus nicht angebracht (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids) und es kann der Beiständin auch nicht vorgeworfen werden, sich vor Ablauf der verfügten Frist über die Dauer der Sicherheitshaft nicht über eine Änderung des Haftstatus erkundigt zu haben.