__ entlassen wird bzw. bis wieder Besuche ohne Trennscheibe möglich sind. Die Beiständin wurde ersucht, sich beim Zentralgefängnis periodisch über den Haftstatus des Beschwerdeführers zu informieren und zu prüfen, ob Besuche möglich sind, um diese sodann aufzugleisen (vgl. act. 18 ff. in KEKV.2022.70). In welchem Zeitabstand sich die Beiständin über den Haftstatus des Beschwerdeführers informieren soll, wurde vom Familiengericht nicht konkret definiert. Die Beiständin konnte gemäss dem Schreiben des Zentralgefängnisses Z._____ vom 27. September 2022 davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer vorerst bis zum 13. März 2023 auf der Abteilung G._____ verbleibt (vgl. act.