4.5.2. Wie bereits im Aktenzusammenzug (vgl. Ziff. 1.3 hiervor) dargelegt wurde, hat die Beiständin vor der Verlegung des Beschwerdeführers auf die Abteilung G._____ Vorkehrungen zur Aufgleisung des Besuchsrechts vorgenommen. Mit der Verlegung des Beschwerdeführers auf die Abteilung G._____ wurde sodann die Umsetzung des Besuchsrechts mit Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 15. November 2022 sistiert bis der Beschwerdeführer aus der Abteilung G._____ entlassen wird bzw. bis wieder Besuche ohne Trennscheibe möglich sind.