4.5. 4.5.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass sich die Beiständin nicht periodisch beim Gefängnis über seinen Haftstatus informiert habe. Er verweist auf ein Schreiben der Beiständin vom 7. September 2022, wonach diese ausgeführt habe, sie werde sich alle drei Monate beim Gefängnis erkundigen, ob sich an der Haftsituation des Vaters etwas geändert habe (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Die Beiständin hätte bereits am 6. Februar 2023 vom Gefängnis in Erfahrung bringen können, dass er per 9. März 2023 in den Normalvollzug versetzt werde (vgl. Beschwerde S. 21).