Bereits in jenem Verfahren beanstandete der Beschwerdeführer die Ausführungen der Beiständin im Rechenschaftsbericht vom 17. Juni 2022 betreffend seine Wohnverhältnisse. Im Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 6. Januar 2023 wurde in E. 2.3.2 festgehalten, dass der Beschwerdeführer offiziell nicht an der Adresse der Mutter gemeldet war, weshalb die Aussage der -8- Beiständin, die Eltern hätten nicht zusammengewohnt, nicht falsch sei. Die vom Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren erneut vorgebrachte Beanstandung ist somit haltlos.