4.4.2. Diesbezüglich ist auf den rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 6. Januar 2023 zu verweisen, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Berichtsgenehmigungsentscheid des Familiengerichts Kulm vom 28. Juni 2022 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. XBE.2022.63). Bereits in jenem Verfahren beanstandete der Beschwerdeführer die Ausführungen der Beiständin im Rechenschaftsbericht vom 17. Juni 2022 betreffend seine Wohnverhältnisse.