Mit Blick auf sein Informationsrecht bezüglich der zentralen Fragen der Lebensplanung der Betroffenen ist allerdings festzuhalten, dass die Beiständin im Rahmen der Beistandschaft für die Betroffenen nicht damit beauftragt wurde, den Beschwerdeführer darüber entsprechend zu informieren oder ihn bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen (vgl. Ernennungsurkunde in act. 61 in KEMN.2021.500 in KE.2020.58 und in act. 9 in KEMN.2022.352 in KE.2022.175). Der Beiständin kann daher keine Verletzung ihrer Informationspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer angelastet werden.