(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_422/2010 vom 13. August 2020 E. 3.2). 4.3.3. Vorliegend wirkt sich die Inhaftierung des Beschwerdeführers zweifellos auf die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts aus und hindert ihn, seinen diesbezüglichen Pflichten nachzukommen. Mit Blick auf sein Informationsrecht bezüglich der zentralen Fragen der Lebensplanung der Betroffenen ist allerdings festzuhalten, dass die Beiständin im Rahmen der Beistandschaft für die Betroffenen nicht damit beauftragt wurde, den Beschwerdeführer darüber entsprechend zu informieren oder ihn bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen (vgl. Ernennungsurkunde in act.