Ein nicht obhutsberechtigter Inhaber der elterlichen Sorge hat neben dem Recht auf persönlichen Verkehr im Wesentlichen ein Mitentscheidungs- und diesbezüglich auch ein Informationsrecht mit Bezug auf die zentralen Fragen der Lebensplanung des Kindes (beispielsweise Namensgebung, allgemeine und berufliche Ausbildung, Wahl der religiösen Erziehung, medizinische Eingriffe und andere einschneidende bzw. das Leben des Kindes prägende Weichenstellungen). Bei weiteren darüber hinausgehenden Informations- und Mitbestimmungsrechten ist die tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes betroffen, die in der alleinigen Verantwortung des Obhutsberechtigten liegt