Die Betroffenen stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der alleinigen Obhut der Mutter. Ein nicht obhutsberechtigter Inhaber der elterlichen Sorge hat neben dem Recht auf persönlichen Verkehr im Wesentlichen ein Mitentscheidungs- und diesbezüglich auch ein Informationsrecht mit Bezug auf die zentralen Fragen der Lebensplanung des Kindes (beispielsweise Namensgebung, allgemeine und berufliche Ausbildung, Wahl der religiösen Erziehung, medizinische Eingriffe und andere einschneidende bzw. das Leben des Kindes prägende Weichenstellungen).