4.3. 4.3.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Beiständin ihn nicht genügend über die Betroffenen informiert bzw. ihm Informationen über das Leben der Betroffenen vorenthalten habe. So habe er keine Informationen über deren Gesundheitszustand und Entwicklung sowie über den Verbleib und die Betreuung der Betroffenen während der Arbeitstätigkeit der Mutter (vgl. Beschwerde S. 4).