Es ist daher nicht am Beschwerdeführer, sondern am Familiengericht, die Mandatsführung durch die Beiständin zu überprüfen. Der Rechenschaftsbericht vom 17. Juni 2022 wurde im Übrigen mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Familiengerichts Kulm vom 28. Juni 2022 genehmigt (vgl. KEBK.2022.263). Die Berichtsgenehmigung wurde sodann mit Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 6. Januar 2023 entsprechend bestätigt (vgl. XBE.2022.63).