4.2.3. Da sich der Beschwerdeführer seit Januar 2021 im Strafvollzug befindet, hat er seine Kinder bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung der Beiständin am 17. Juni 2022 nicht mehr gesehen. Zur Evaluation der aktuellen Situation der beiden Betroffenen konnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung nicht beitragen, weshalb die Beiständin mit Blick auf das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen auf die vorgängige Zustellung des Rechenschaftsberichts an den Beschwerdeführer verzichten konnte.