4.2.2. Gesetzlich vorgesehen ist der Beizug der verbeiständeten Person bei der Erstellung des Berichts, soweit dies tunlich ist (Art. 411 Abs. 2 ZGB). Im Rahmen einer konkreten Standortbestimmung sind in kindsschutzrechtlichen Mandaten sowohl die Eltern wie auch das Kind in geeigneter Form -6-