4. 4.1. In seiner Beschwerdebegründung vom 18. Oktober 2023 stellt der Beschwerdeführer seine eigene Sicht der Dinge den vorinstanzlichen Erwägungen gegenüber. Er macht umfangreiche, weitschweifige und teilweise wirre Ausführungen. Er bringt wiederholt sein Misstrauen gegenüber der Beiständin zum Ausdruck und kritisiert mehrfach die involvierten Behörden. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm der Rechenschaftsbericht vom 17. Juni 2022 für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2022 (vgl. XBE.2022.63) nicht vorgängig zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei. Der Mutter sei dieser Bericht hingegen vorgängig zur Durchsicht zugestellt worden (vgl. Beschwerde S. 3 ff.).