3.4. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 (Postaufgabe: 20. Oktober 2023) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdebegründung gegen den Entscheid des Präsidenten des Familiengerichts Kulm vom 4. Juli 2023 nach. 3.5. Die Vorinstanz, die Mutter und die Beiständin liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: