3.3. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 klärte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darüber auf, dass das Gericht grundsätzlich keine Anwälte für die Parteien beauftragen würde. Die Parteien hätten soweit gewünscht selber einen Anwalt zu beauftragen. Der beauftragte Anwalt könne dann namens der Partei beantragen, als unentgeltlicher Vertreter eingesetzt zu werden. Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer sodann eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Begründung seiner Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Familiengerichts Kulm vom 4. Juli 2023 an, ansonsten die Beschwerde gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gelte.