1.5. Mit Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 15. November 2022 wurde die Umsetzung des Besuchsrechts sistiert bis der Vater aus der Abteilung G._____ entlassen wurde bzw. bis wieder Besuche ohne Trennscheibe möglich waren. Die Beiständin wurde ersucht, sich beim Zentralgefängnis periodisch über den Haftstatus des Kindsvaters zu informieren und zu prüfen, ob Besuche möglich seien, um diese sodann aufzugleisen (vgl. act. 18 ff. in KEKV.2022.70).