1.4. Aus der Stellungnahme des Zentralgefängnisses Z._____ vom 27. September 2022 geht hervor, dass sich der Vater seit dem 14. September 2022 in der Abteilung G._____, erhöhte Sicherheit und Kleingruppenvollzug, der Justizvollzugsanstalt Z._____ befand. Alle Besuche in der Abteilung G._____ fänden hinter der Trennscheibe statt, Ausnahmen würden keine gewährt. Erst bei Versetzung in den Normalvollzug in der Strafanstalt oder im Zentralgefängnis der JVA Z._____ könnte auf den Einsatz von Trennscheiben verzichtet werden. Die Einweisung des Vaters in die Abteilung G._____ sei vorerst bis am 13. März 2023 verfügt worden (vgl. act. 5 in KEKV.2022.70).