4. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Entscheidgebühr von Fr. 200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO); seine Parteikosten hat er selbst zu tragen. Die Kindesmutter -5- hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.