Im Ergebnis bringt er vor, im angefochtenen Entscheid-Dispositiv bzw. dessen Kurzbegründung fehle es "an in der Schweiz wohnenden und beurkundeten Personen", weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung "wegen fehlender Umsetzbarkeit" aufzuheben sei. Soweit der Beschwerdeführer davon auszugehen scheint, die mangelnde oder fehlerhafte Angabe des Namens bzw. der Adresse einer Partei führe in jedem Fall zur Nichtigkeit des Entscheids, ist ihm nicht zu folgen.